Versteigerung einer Immobilie
Seit 1. Jänner 2009 ermöglicht ein Gesetz mit dem etwas sperrigen Namen "Feilbietungsrechtsänderungs-gesetz" die freiwillige Versteigerung von Immobilien. Diese neue Form der Immobilienverwertung hat zahlreiche Vorteile gegenüber den Hausverlosungen, weil hier gesetzliche Klarheit über den Ablauf herrscht.
Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nach dem neuen Gesetz einen Rechtsanwalt, einen Notar oder einen dazu befugten Gewerbetreibenden (Immobilienmakler) mit der freiwilligen Feilbietung der Immobilie im Wege einer öffentlichen Versteigerung beauftragen. Dem Auftrag sind Feilbietungsbedingungen anzuschließen, die bestimmten, gesetzlich genau geregelten Anforderungen entsprechen müssen.
Also klare Regeln, die den Verkauf bzw. Verwertung einer Liegenschaft zu keinem Glückspiel machen. Wichtig ist für den Eigentümer, dass er nachweisen muss, dass er die freie Verfügung über das Objekt hat und alle für die Veräußerung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen.
Danach wird die Liegenschaft bewertet und ein Mindestangebot festgelegt. Je nach Art und Weise der Vermarktung kann diese Feilbietung in unterschiedlicher mehrstufiger Art und Weise erfolgen und ein günstiger Ausrufungspreis begünstigt einen späteren Preisanstieg enorm. Je nach Bedingung ist aber der Mindestaufrufungspreis nicht der Mindestverkaufspreis, der durchaus höher angesetzt werden kann und nicht öffentlich mitgeteilt werden muss.
Der Eigentümer und die Bietinteressenten haben vor der Versteigerung die Feilbietungsbedingungen zu unterfertigen. Erfolgt die Versteigerung durch einen Rechtsanwalt oder einen befugten Gewerbetreibenden, hat ein Notar die Versteigerung in einem Protokoll zu beurkunden.
Jeder Bieter ist an sein Anbot gebunden. Solange höhere Anbote abgegeben werden, ist die Versteigerung fortzusetzen. Wird nach zweimaliger Aufforderung kein höheres Gebot abgegeben, ist die Versteigerung zu schließen. Der Eigentumserwerb erfolgt mit der Eintragung im Grundbuch, wofür eine notarielle Bestätigung über den erfolgten Zuschlag erforderlich ist.
Der Eigentümer kann seinen Auftrag zur Versteigerung zurückziehen, solange kein gültiges Anbot abgegeben wurde oder wenn er sich die Genehmigung des Verkaufs auf bestimmte Zeit vorbehalten hat, worauf bereits in der Bekanntmachung in der Ediktsdatei hinzuweisen ist.
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