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Rechte und Pflichten des Immobilienverwalter (Wohnungseigentum)

  • Vertretung der Eigentümergemeinschaft (§ 28 Abs 2)
  • Wahrung der gemeinschaftsbezogenen Interessen aller WE-Eigentümer (§ 20 Abs 1)
  • Befolgung von Weisungen der WE-Eigentümer, soweit diese nicht gesetzwidrig sind (§ 20 Abs 1)
  • Verwaltung der Liegenschaft (§ 20 Abs 1)
  • Nach außen unbeschränkte Vertretung der Eigentümergemeinschaft (§ 20 Abs 1)
  • Befugnis der Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters (§ 20 Abs 1)
  • Zur Kenntnisbringung einer Vorausschau bis spätestens zum Ende der laufenden Abrechnungs-periode (§ 20 Abs 2)
  • Legung einer ordentlichen und richtigen Abrechnung gegebenenfalls nach den Regelungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes die Abrechnung bzgl Heiz- und Warmwasserkosten (§ 20 Abs 3)
  • Gegebenenfalls Hinweis auf familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit diesen (§ 20 Abs 4)
  • Einholung von mindestens 3 Anboten für Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen (§ 20 Abs 4)
  • Einmahnung und Klage von rückständigen Zahlungen der Wohnungseigentümer nach § 27 Abs 2 binnen 6 Monaten und Beantragung der diesbezüglichen Klagsanmerkung (§ 20Abs 5)
  • Anlegung eines treuhändigen Sonderkontos für die Eigentümergemeinschaft (§ 20 Abs 6)
  • Verbindlichkeiten gem § 22 Hauptstück ABGB können weder aufgehoben noch beschränkt werden (§ 20 Abs 7)
  • Auflösung des auf unbestimmte Zeit laufenden Verwaltungsvertrages unter Einhaltung einer dreimo-natigen Kündigungsfrist zum Ende einer jeden Abrechnungsperiode (§ 21 Abs 1)
  • Kündigung des auf bestimmte mehr als dreijährige Zeit bestellten Verwaltungsvertrages ohne Anga-be von Gründen unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist zum Ende jeder Abrechnungsperiode
    (§ 21 Abs 2)
  • Einberufung einer Eigentümerversammlung alle zwei Jahre soweit nichts anderes vereinbart oder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anteile beschlossen wird (§ 25 Abs 1)
  • Protokollaufnahme bei der Eigentümerversammlung (§ 25 Abs 3)
  • Hat eine Abstimmung keine Mehrheit der Miteigentumsanteile für oder gegen einen Vorschlag ergeben, so hat der Verwalter zur Herbeiführung eines Beschlusses die bei der Versammlung nicht erschienenen und auch nicht rechtswirksam vertretenen Wohnungseigentümer zugleich mit der Be-kanntmachung der Niederschrift aufzufordern, sich zu dieser Frage ihm gegenüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist schriftlich zu äußern (§ 25 Abs 3)
  • Aufnahme einer Niederschrift, der Ergebnisse und Beschlüsse der Eigentümerversammlung
    (§ 25 Abs 3)
  • Aufforderungspflicht des Verwalters zugleich mit der Bekanntmachung der Niederschrift, wenn eine Abstimmung keine Mehrheit der Miteigentumsanteile für oder gegen einen Vorschlag ergeben hat, der bei der Versammlung nicht erschienenen und auch nicht rechtswirksam vertretenen Wohnungs-eigentümer, sich zu dieser Frage ihm gegenüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist schriftlich zu äußern (§ 25 Abs 3)
  • Durchführung von Maßnahmen der ao Verwaltung nur aufgrund rechtswirksamer Beschlüsse nach § 29 Abs 1 (§ 29 Abs 6)
  • Abrechnungs- und Herausgabepflicht des Überschusses hinsichtlich der Rücklage bei Beendigung des Verwaltungsvertrages (§ 31 Abs 3)
  • Bei Auflösung des Verwaltungsvertrages durch Gericht:
  • Frist: binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution
  • Abrechnungslegungspflicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode
    (§ 34 Abs 1)
  • Nach Ausspruch der Kündigung eines Verwalters hat dieser seine Tätigkeit gemäß § 1025 ABGB so lange fortzusetzen bis die Bestellung eines neuen Verwalters erfolgt ist. Ab diesem Zeitpunkt hat er sich jeglicher Tätigkeit zu enthalten. Ist hingegen die Bestellung des neuen Verwalters nicht rechtswirksam zustande gekommen, hat der gekündigte Verwalter seine Tätigkeit fortzuführen.

 

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