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Informationen - Immobilienmaklerverordnung:
297. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über
Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Auf
Grund des § 69 Abs. 2 und des § 73 Abs. 3 der Gewerbeordnung
1994, BGBI. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI.
Nr. 314/1994 wird - hinsichtlich der §§ 1 bis 7 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz - verordnet:
1. ABSCHNITT
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung
ist anzuwenden auf:
- die Vermittlung des Kaufes,
Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten
Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertighäusern und
Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen,
- die Vermittlung von Bestandverträgen
(Miet- und Pachtverträgen) sowie die Vermittlung sonstiger
Rechte einschließlich der Vermittlung von
Teilzeitnutzungsrechten und Optionsrechten über bebaute und
unbebaute Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und
Unternehmen,
- die Vermittlung von
Hypothekardarlehen und
- die Vermittlung von Anteilscheinen
und Beteiligungen an Immobilienfonds.
2. ABSCHNITT
Standes- und Ausübungsregeln
Standesgemäßes Verhalten
§ 2. Die
Immobilienmakler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers auszuüben. Sie
sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu
unterlassen.
§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im
Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten
anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das
Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame
Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
§ 4. (1)
Die Immobilienmakler verhalten sich im Geschäftsverkehr mit
den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
- ohne Einverständnis mit den
Verfügungsberechtigten Vermittlungen anbieten oder
durchführen oder
- Vermittlungen anbieten oder
durchführen, ohne auf ihre Eigenschaft als Immobilienmakler,
auf die Provisionspflicht des Auftraggebers bei
erfolgreicher Vermittlung und auf die Höhe der Provision
ausdrücklich hinzuweisen oder
- einen Maklervertrag abschließen,
ohne dem Auftraggeber unverzüglich eine schriftliche
Bestätigung über den wesentlichen Vertragsinhalt zu geben
oder
- eine Privatperson (§ 57 Abs. 1 GewO
1994), mit der sie einen Maklervertrag abgeschlossen haben
oder abzuschließen beabsichtigen, auf die Möglichkeit einer
teilweisen oder gänzlichen Fremdfinanzierung des zu
vermittelnden Geschäftes hinweisen, ohne den Auftraggeber
spätestens vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die
finanzielle Gesamtbelastung, insbesondere über allenfalls zu
leistende Anzahlungen und die Höhe der Rückzahlungsraten
sowie gegebenenfalls über die Voraussetzungen für die
Übernahme von Wohnbauförderungsmitteln aufzuklären
oder
- anvertraute Gelder, die nicht
unverzüglich weitergegeben werden, nicht auf ein Anderkonto
einlegen oder
- Gelder oder Urkunden rechtswidrig
zurückbehalten oder
- vor Ablauf der Rücktrittfrist gemäß
§ 30a des Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 262/1996,
oder vor dem rechtswirksamen Zustandekommen des zu
vermittelnden Geschäftes ein Angeld, Reugeld eine Anzahlung,
Provisionszahlung oder Teile von Provisionszahlungen
entgegennehmen oder
- Hypothekardarlehen vermitteln, ohne
den Auftraggeber in schriftlicher Form über die in § 33 Abs.
2 Z 1, 2 und 5 des Bankwesengesetzes, BGBI. Nr. 532/1993,
angeführten Beträge aufzuklären oder
- Privatpersonen (§ 57 Abs. 1 GewO
1994) in deren Wohnstätte aufsuchen, um Aufträge zur
Vermittlung von Hypothekarkrediten zu erhalten, ohne hiezu
ausdrücklich aufgefordert worden zu sein.
(2) Abs. 1 Z 2 ist nicht
anzuwenden, wenn es sich um eine Berufstätigkeit in den für
den Kundenverkehr des Immobilienmaklers bestimmten
Geschäftsräumen handelt.
§ 5. Die Immobilienmakler
verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes anderen
Berufsangehörigen gegenüber insbesondere dann standeswidrig,
wenn sie
- die Berufsangabe unterlassen
oder
- mit Personen regelmäßig
zusammenarbeiten, von denen sie bei Anwendung entsprechender
Sorgfalt wissen müssen, daß sie das Gewerbe der
Immobilienmakler oder das Gewerbe der Immobilienverwalter
oder das Gewerbe der Bauträger unbefugt ausüben oder
- in Fällen gemeinsamer
Auftragsbearbeitung ohne ausdrückliche Zustimmung des
beauftragten Immobilienmaklers mit dem Auftraggeber in
Verbindung treten oder
- insbesondere in Fällen gemeinsamer
Auftragsbearbeitung einem anderen Immobilienmakler infolge
Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen
Immobilienmaklers über das zu vermittelnde Rechtsgeschäft
oder über Umstände, die für die Beurteilung des
Rechtsgeschäftes wesentlich sind (z.B. Beschaffenheit des
Hauses oder der Wohnung, Immissionen von einem Nachbarn),
unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen machen
oder
- einen Maklervertrag abschließen,
obwohl sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt eines
ordentlichen Immobilienmaklers wissen müssen, daß der einem
anderen befugten Immobilienmakler erteilte
Alleinvermittlungsauftrag noch aufrecht ist oder
- die unentgeltliche Durchführung von
Mitteilungen anbieten oder diese Vermittlungen zu
Bedingungen (insbesondere Provisionen oder sonstigen
Vergütungen) anbieten oder durchführen, die einer
ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung
widersprechen oder
- unlautere Kundenabwerbung
betreiben.
Inserate
§ 6. (1) Aus Inseraten muß hervorgehen, daß sie von
einem Immobilienmakler stammen. Ein Hinweis auf eine
Provisionspflicht des Auftraggebers und auf die Höhe der
Provision ist abweichend von § 4 Abs. 1 Z 2 nicht
erforderlich.
(2) Machen Immobilienmakler
Kaufpreisangaben in Inseraten, so ist im Falle der Angabe
einer Anzahlung auf die Höhe der laufenden Rückzahlung sowie
auf den Gesamtbetrag hinzuweisen.
Verschwiegenheit
§ 7. (1) Immobilienmakler
sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer
Berufsausübung bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Sie
haben auch ihre Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter zu
dieser Verschwiegenheit zu verpflichten.
(2) Die
Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit den
Immobilienmakler gegenüber dem Auftraggeber Beratungs- und
Aufklärungspflichten treffen oder dem Auftraggeber die
erforderlichen Nachrichten zu geben sind. Der Immobilienmakler
ist von der Pflicht zur Verschwiegenheit weiters entbunden,
soweit es für die Durchsetzung von Provisionsansprüchen
erforderlich ist. Einstellung
und Ruhen der Gewerbeausübung
§ 8. Die
Immobilienmakler haben die Einstellung oder das Ruhen der
Gewerbeausübung ihren Auftraggebern rechtzeitig, spätestens
aber drei Wochen vorher anzeigen.
Arbeitnehmer
§ 9. (1) Die Immobilienmakler
haben der zuständigen Landesinnung der Immobilien- und
Vermögenstreuhänder die Aufnahme und die Beendigung der
Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter
umgehend, spätestens aber zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der
Aufnahme oder der Beendigung der Tätigkeit schriftlich
mitzuteilen.
(2) In der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind
neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Arbeitnehmer
und sonstigen Mitarbeiter auch deren Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) anzugeben.
3.
ABSCHNITT
Geschäftsbedingungen
Mitteilung von
Geschäftsbedingungen an den Verein für Konsumenteninformation
§ 10. Die Immobilienmakler haben die von ihnen
verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein für
Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn, sie
verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung von
der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder
empfohlen wird. 4. ABSCHNITT
Höchstbeträge
Höchstbeträge der
Provisionen oder sonstigen Vergütungen
§ 11. Dieser
Abschnitt gilt nicht für die Vermittlung einer Burg, eines
Schlosses oder eines Klosters.
§ 12. (1) Wird mit dem
Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung
vereinbart, so darf die Provision oder Vergütung die sich aus
den Abs. 2 bis 4 und aus dem §§ 15 bis 27 ergebenden
Höchstbeträge nicht übersteigen. Wird auch mit dem anderen
Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung
vereinbart, so darf auch diese den jeweils festgelegten
Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Umsatzsteuer ist in den
festgelegten Höchstbeträgen nicht enthalten.
(2) Die
mit dem Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige
Vergütung darf den zulässigen Höchstbetrag bis zu 100 Prozent
überschreiten, sofern mit dem anderen Teil keine Provision
oder sonstige Vergütung vereinbart wird. Wird der festgelegte
Höchstbetrag durch die mit dem einen Auftraggeber vereinbarte
Provision oder sonstige Vergütung nicht ausgeschöpft, so darf
die mit dem anderen Auftraggeber vereinbarte Provision oder
sonstige Vergütung den festgelegten Höchstbetrag höchstens u
jenen Betrag überschreiten, um den die mit dem einen
Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den
festgelegten Höchstbetrag unterschreitet.
(3) Betrifft
die Vermittlung eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, so darf
die mit dem Wohnungssuchenden vereinbarte Provision oder
sonstige Vergütung den Höchstbetrag gemäß Abs. 2 nicht
überschreiten.
(4) Ist der gemäß einer bestimmten
Ziffer des § 15 Abs. 2 oder des § 18 oder des § 25 Abs. 1 oder
des § 26 Abs. 1 zu berechnende Provision geringer als der mit
dem Prozentsatz der nächstniederen Ziffer vom Höchstbetrag
dieser Ziffer berechnete Provisionsbetrag, so gilt der
Provisionsbetrag gemäß der nächstniederen Ziffer als
Höchstbetrag.
§ 13. Die Immobilienmakler haben in den
für den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsräumen die für die
Vermittlung zulässigen Höchstbeträge der Provisionen oder
sonstigen Vergütungen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es
sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen. Diese
Ersichtlichmachung hat auch dann zu erfolgen, wenn die
Vermittlung von Rechtsgeschäften betreffend bestimmte Objekte
in Schaufenstern, Schaukästen und dergleichen angeboten wird.
Bei der Ersichtlichmachung ist auch auf die Höhe der
Umsatzsteuer hinzuweisen.
§ 14. Vermittelt der
Immobilienmakler einen Vertrag, mit dem einem Auftraggeber das
zeitlich befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige
Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen
(Optionsvertrag), so darf die mit diesem Auftraggeber
vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Hälfte des
für das im Maklervertrag genannte Geschäft festgelegten
Höchstbetrages nicht übersteigen. Macht der Auftraggeber von
seinem Optionsrecht Gebrauch, so darf die für diesen Fall
vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Differenz
zwischen dem für das betreffende Geschäft festgelegten
Höchstbetrag und der für die Vermittlung des Optionsvertrages
zu bezahlende Provision oder sonstigen Vergütung nicht
übersteigen. Vermittlung von
Kauf- und Tauschgeschäften über Immobilien und Unternehmen
§ 15. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für
die Vermittlung
- des Kaufes, Verkaufes oder Tausches
einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles
oder
- des Kaufes, Verkaufes oder Tausches
eines Liegenschaftsteiles, an dem Wohnungseigentum besteht
oder vereinbarungsgemäß begründet wird oder
- des Kaufes, Verkaufes oder Tausches
von Unternehmen aller Art oder
- von Beteiligungen aller Art an
Unternehmen oder
- einer Abgeltung für ein
Superädifikat auf einem zu verpachtenden oder zu
vermietenden Grundstück
darf den im Abs. 2 jeweils angeführten
Höchstbetrag nicht übersteigen.
(2) Als Höchstbetrag
wird in Prozenten des Wertes (§ 16) festgelegt:
- bei einem Wert bis EUR 36.336,42
.........................................4 Prozent
- bei einem Wert von mehr als EUR
36.336,42 ..........................3 Prozent
Berechnung des Wertes
§
16. (1) Der Wert gemäß § 15 Abs. 2 ist nach dem zwischen den
Parteien vereinbarten Kaufpreis für das Objekt und dem Betrag,
der den vom Käufer übernommenen Verpflichtungen, den
Hypotheken und sonstigen geldwerten Lasten sowie den
Haftungsübernahmen entspricht, zu berechnen. Im Falle des
Erwerbes von Gesellschaftsanteilen werden überdies die diesen
Anteilen zuzuordnenden Verbindlichkeiten hinzugerechnet. Der
Verkehrswert der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände,
Warenlager, Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel
jeder Art ist hinzuzurechnen, sofern er nicht schon im
Kaufpreis für das Objekt enthalten ist.
(2) Wird im
Alleinvermittlungsauftrag vereinbart, daß der Auftraggeber die
Provision auch ohne Vermittlungserfolg zu bezahlen hat, wenn
das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags
auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom
Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, so
ist der Berechnung der Provisionshöhe der im
Alleinvermittlungsauftrag festgelegte Preis zugrunde zu legen,
wenn der vereinbarte Kaufpreis höher ist.
(3) Im Falle
eines Tausches gilt als Wert gemäß § 15 Abs. 2 bei Objekten
mit gleichem Verkehrswert der einfache Verkehrswert, bei
Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert der höhere
Verkehrswert.
(4) Bei der Bestimmung des
Verkehrswertes eines Objektes gemäß Abs. 3 sind auch die
Verkehrswerte der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände,
Warenlager, Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel
jeder Art in Rechnung zu stellen, sofern diese nicht bereits
im Verkehrswert enthalten sind.
Vermittlung von Hypothekardarlehen
§ 17. Die
Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines
Hypothekardarlehens darf den Betrag von zwei Prozent der
Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung des
Hypothekardarlehens im Zusammenhang mit einer Vermittlung
gemäß § 15 Abs. 1 steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so
darf die Provision oder sonstige Vergütung fünf Prozent der
Darlehenssumme nicht übersteigen.
Vermittlung von Baurechten
§ 18. (1) Die
Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von
Baurechten darf den im folgenden jeweils angeführten
Höchstbetrag nicht übersteigen:
- von 10 bis 30 Jahren
...............................................................3
Prozent
- über 30 Jahre
..........................................................................2
Prozent
(2) Der
Höchstbetrag gemäß Abs. 1 Z 2 darf höchstens von einem
Baurechtszins für 45 Jahre berechnet werden.
Vermittlung von Bestandverträgen
§
19. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die
Vermittlung der Haupt- oder Untermiete von Geschäftsräumen
aller Art (Lokalen, Verkaufsräumen, Magazinen, Garagen,
Werkstätten, Arbeits-, Büro- oder Kanzleiräumen, Lager- und
Einstellplätzen usw.) und der Haupt- oder Untermiete von
Wohnungen und Einfamilienhäusern darf den Betrag des
zweifachen monatlichen Bruttomietzinses (§ 24) nicht
überstiegen.
(2) Die Beschränkung des Abs. 1
hinsichtlich des Höchstbetrages der Provision oder sonstigen
Vergütung gilt nicht, wenn die Vermittlung der Miete von
Wohnungen zum Zwecke der Unterbringung von Mietern erfolgt,
denen eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt wird, sofern
der Immobilienmakler nur mit dem ihn beauftragenden Eigentümer
oder Bauorganisator eine Vereinbarung über eine Provision oder
sonstige Vergütung trifft. Vermittlung befristeter Mietverhältnisse
§ 20.
(1) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige
Vergütung für die Vermittlung eines kürzer als auf zwei Jahre
befristeten Mietverhältnisses darf den Betrag des einfachen
monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(2)
Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige
Vergütung für die Vermittlung eines mindestens auf zwei Jahre,
jedoch höchstens auf drei Jahre befristeten Mietverhältnisses
darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses
nicht übersteigen.
(3) Wird für den Fall einer
Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses eine weitere
Provision oder sonstige Vergütung vereinbart und beträgt die
Mietdauer insgesamt mindestens zwei Jahre, jedoch nicht mehr
als drei Jahre, so darf die weitere Provision oder sonstige
Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst
vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf den
zweifachen monatlichen Bruttomietzins ergänzt. Wird für den
Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses
eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart und
beträgt die Mietdauer insgesamt mehr als drei Jahre oder wird
für den Fall der Umwandlung des befristeten in ein
unbefristetes Mietverhältnis eine weitere Provision oder
sonstige Vergütung vereinbart, so darf die weitere Provision
oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der
die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf
den dreifachen monatlichen Bruttomietzins ergänzt.
Vermittlung von Mietverhältnissen durch
Hausverwalter
§ 21. (1) Vermittelt ein
Immobilienverwalter ein Mietverhältnis an einer Wohnung, die
in einem Haus gelegen ist, mit dessen Verwaltung er betraut
ist, so darf die Provision oder sonstige Vergütung den Betrag
des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(2) Vermittelt ein Immobilienverwalter ein gemäß § 20
Abs. 1 oder 2 befristetes Mietverhältnis an einer Wohnung, die
in einem von ihm verwalteten Haus gelegen ist, so gelten die
im § 20 Abs. 1 oder 2 genannten Höchstbeträge.
(3)
Vermittelt ein Immobilienverwalter ein Mietverhältnis an einer
Wohnung, an der Wohnungseigentum besteht, und ist der
Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft, so
gelten die in den §§ 19 und 20 genannten Höchstbeträge.
Vermittlung besonderer
Abgeltungen
§ 22. Die mit dem Vermieter und mit dem
Vormieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für
die Vermittlung einer Abgeltung für Investitionen,
Einrichtungsgegenstände oder die Einräumung von Rechten darf
jeweils fünf Prozent des vom Mieter hiefür geleisteten
Betrages (einschließlich einer allfälligen Umsatzsteuer) nicht
übersteigen. Vermittlung der
Untermiete an einzelnen Wohnräumen
§ 23. Die Provision
oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der Untermiete an
einzelnen Wohnräumen darf den Betrag des einfachen monatlichen
Mietzinses nicht übersteigen.
Bruttomietzins
§ 24. (1) Der Bruttomietzins
besteht aus dem Haupt- oder Untermietzins, dem auf den
Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und
den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden
öffentlichen Abgaben, dem auf den Mietgegenstand entfallenden
Anteil für allfällige besondere Aufwendungen und dem Entgelt
für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände
oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die
Überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringt. Die zu
entrichtende Umsatzsteuer ist nicht in den Bruttomietzins
einzurechnen. Zu den Einrichtungs- und
Ausstattungsgegenständen gehören insbesondere auch Maschinen
und Geräte und sonstige Betriebsmittel sowie
Organisationsmittel jeder Art. Eine zeitlich befristete
Mietzinsreduktion oder Mietzinsfreistellung bleibt
unberücksichtigt.
(2) Bei der Berechnung der Provision
oder der sonstigen Vergütung für die Vermittlung von
Mietverhältnissen an einer Wohnung, für die nach den
mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht
frei vereinbart werden darf, sind die Heizkosten nicht in den
Bruttomietzins einzurechnen.
Vermittlung von Pachtverhältnissen insbesondere in der
Land- und Forstwirtschaft
§ 25. (1) Die Provision oder
sonstige Vergütung für die Vermittlung der auf bestimmte Dauer
vereinbarten Pacht von Liegenschaften oder
Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Gütern), oder von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf den im
folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:
- bis zu 6 Jahren
...........................................................................5
Prozent
- bis zu 12 Jahren
.........................................................................4
Prozent
- bis zu 24 Jahren
.........................................................................3
Prozent
- über 24 Jahre
.............................................................................2
Prozent
(2) Die Provision
oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der nicht auf
bestimmte Dauer vereinbarte Pacht von Liegenschaften oder
Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Gütern), oder von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf den Betrag von
fünf Prozent des auf die Pachtdauer von fünf Jahren
entfallenden Pachtschillings nicht übersteigen.
(3)
Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung
einer Ablöse für Vieh-, Feld- und Gutsinventar, Erntevorrat o.
dgl. darf drei Prozent des Gegenwertes dieses Zugehörs nicht
übersteigen. Vermittlung von
Pachtverhältnissen an Unternehmen
§ 26. (1) Die
Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der auf
bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von nicht durch § 25
erfaßten Unternehmen aller Art darf den im folgenden jeweils
angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:
- bis zu 5 Jahren
.............................................................................5
Prozent
- bis zu 10 Jahren
...........................................................................4
Prozent
- über 10 Jahren
.............................................................................3
Prozent
(2) Die Provision
oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der nicht auf
bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von nicht durch § 25
erfaßten Unternehmen aller Art darf den Betrag des auf die
Pachtdauer von drei Monaten entfallenden Pachtschillings nicht
übersteigen.
(3) Die mit dem Verpächter und mit dem
Vorpächter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für
die Vermittlung einer Abgeltung für Investitionen oder
Einrichtungsgegenstände darf jeweils fünf Prozent des vom
Pächter hiefür geleisteten Betrages nicht übersteigen.
Vermittlung sonstiger Gebrauchs-
und Nutzungsrechte
§ 27. Die Provision oder sonstige
Vergütung für eine nicht unter die §§ 18 bis 26 fallende
Vermittlung von Verträgen, aus denen ein Nutzungs- oder
Gebrauchsrecht an Geschäftsräumen aller Art oder an Wohnungen
oder Einfamilienhäusern erfließt, darf den Betrag des
zweifachen monatlichen Bruttoentgeltes nicht übersteigen. § 19
Abs. 2 sowie §§ 20 bis 22 und 24 sind sinngemäß anzuwenden.
5.
ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 28. (1)
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie vom 16. Juni 1978, BGBI. Nr. 323, über
Ausübungsregeln für Immobilienmakler, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBI. Nr.66/1994, außer
Kraft.
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